Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.12.2013 -
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.800,00 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I.
Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Zustimmungsersetzung zur Einstellung von drei Leiharbeitskräften ab 17.06.2013 bis 30.09.2013 nebst der Feststellung der sachlichen Rechtfertigung der vorläufigen Maßnahme beantragt; das Verfahren ist nach Erledigungserklärung wegen Zeitablaufs durch Beschluss eingestellt worden.
Insgesamt hat die Arbeitgeberin entsprechende Anträge beim Arbeitsgericht Iserlohn in drei getrennten Verfahren (3 BV 10/13, 3 BV 12/13 und 3 BV 16/13) rechtshängig gemacht.
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