LAG München - Beschluss vom 04.03.1997
4 Ta 168/96
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 679
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 344/94

Streitwert: Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Beschwer

LAG München, Beschluss vom 04.03.1997 - Aktenzeichen 4 Ta 168/96

DRsp Nr. 2002/15042

Streitwert: Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Beschwer

Eine mit dem Ziel der Werterhöhung eingelegte Beschwerde des Betriebsrats gegen die Gegenstandswertfestsetzung im Beschlussverfahren ist unzulässig.

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren verfolgt der Antragsteller (Betriebsrat) die Feststellung, dass die zum 1.6.1994 von der Antragsgegnerin ohne Hinzuziehung des Betriebsrates vorgenommene Anrechnung der 2%-igen Tariflohnerhöhung auf die übertariflichen Zulagen der Arbeitnehmer das sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ergebende Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe.

Nachdem das Arbeitsgericht München mit Beschluss vom 23.5.1996 dem Antrag stattgegeben hat, haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers beantragt, den Gegenstandswert auf DM 841.122,-- festzusetzen, während der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin einen Gegenstandswert von DM 8.000,-- für angemessen erklärt hat.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf DM 8.000,-- mit Beschluss vom 2.7.1996 festgesetzt. Gegen den formlos übermittelten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 5.7.1996 beim Landesarbeitsgericht München "namens des Antragstellers" Beschwerde eingelegt und die Festsetzung das Gegenstandswertes auf DM 280.374,-- beantragt.

II.