LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 02.07.2012
5 Sa 186/12
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3040/11

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Klage auf Änderung eines Arbeitszeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.07.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 186/12

DRsp Nr. 2012/20998

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Klage auf Änderung eines Arbeitszeugnisses

Streiten die Parteien im Berufungsverfahren ausschließlich um die Formulierung eines einzigen Satzes eines von der Beklagten erteilten Arbeitszeugnisses und letztlich darum, ob die Beklagte formulieren darf, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich endete oder ob sie formulieren muss, dass es auf Initiative des Klägers endete, so kommt bei isolierter Betrachtung dieser Formulierung ein Gegenstandswert von allenfalls 100 EUR, keinesfalls aber von mehr als 600 EUR in Betracht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.03.2012 - 6 Ca 3040/11 - wird als unzulässig verworfen, vorsorglich als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 lit. b;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch darauf hat, dass eine Zeugnisformulierung geändert wird.

Der 1974 geborene Kläger ist von Beruf Diplomingenieur und Architekt und war in der Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.05.2011 bei der Beklagten als Facility Manager beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein Jahresbruttoentgelt in Höhe von 60.000,00 Euro.