LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.03.2012
L 5 AS 177/10 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; SGB II § 60;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1423/06

Streitwert; Streitwertbeschwerde; Auffangstreitwert; Regelstreitwert; Auskunftserteilung; Auskunftsersuchen; Unterhaltsverpflichtung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.03.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 177/10 B

DRsp Nr. 2012/6567

Streitwert; Streitwertbeschwerde; Auffangstreitwert; Regelstreitwert; Auskunftserteilung; Auskunftsersuchen; Unterhaltsverpflichtung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; SGB II § 60;

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 1.250,00 EUR durch das Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG). Sie sind Erben des am 27. Dezember 2008 verstorbenen J. M ... Der Rechtsvorgänger des Beklagten verlangte von dem Verstorbenen Auskunft nach § 60 Abs. 2 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung. Gegen das Auskunftsersuchen des Beklagten vom 1. August 2006 legte der Verstorbene am 1. September 2006 Widerspruch ein. Am 22. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Am 23. Oktober 2006 erhob der Verstorbene Klage beim SG. Er verstarb am 27. Dezember 2008. Daraufhin erklärten sowohl der Beklagte als auch der Prozessbevollmächtigte des Verstorbenen den Rechtsstreit für erledigt.