Der 1946 geborene Kläger war in der Zeit vom 16. September 1982 bis zum 20. Februar 1987 als Elektromonteur bei der Beklagten gegen einen Stundenlohn von zuletzt DM 18,-- brutto tätig. Ferner hatten die Parteien vereinbart, daß dem Kläger 30 Arbeitstage im Jahr als Erholungsurlaub zustehen.
Durch Anerkenntnis-Teilurteil vom 3. Juli 1987 hat das Arbeitsgericht Berlin die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Monat Dezember 1986 eine Lohnabrechnung zu erteilen, den Streitwert auf DM 1.000,-- festgesetzt und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten. Aufgrund der dem Kläger von der Beklagten erteilten Lohnabrechnungen hat der Kläger für den Monat Dezember 1986 DM 4.320,-- brutto, für den Monat Februar 1987 DM 1.764,-- brutto zu beanspruchen. Für den fraglichen Zeitraum hat die Beklagte an den Kläger lediglich DM 2.305,24 netto gezahlt.
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