ArbG Marburg, vom 01.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 161/97
Streitwert: mehrere Kündigungen - zeitnahe Folgekündigungen
LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 16.05.1998 - Aktenzeichen 6 Ta 430/97
DRsp Nr. 2000/2005
Streitwert: mehrere Kündigungen - zeitnahe Folgekündigungen
1. Zeitnahe Folgekündigungen sind als Eventualkündigungen gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 GKG grundsätzlich zusammen mit der vorausgehenden Kündigung nur einmal mit dem Höchstwert gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG anzusetzen2. Dies gilt jedoch nicht, wenn die fristlose Kündigung auf der angeblichen Arbeitsverweigerung der Klägerin beruht und mit der vorausgegangenen betriebsbedingten Kündigung in keinem sachlichen Zusammenhang steht.