Die zulässige Beschwerde §
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, wie der Streitwert bei Mehrfachkündigungen festzusetzen ist.
Die Beschwerdekammer hat bisher in ständiger Rechtsprechung die sogenannte Differenztheorie angewandt, die im Grundgedanken mit der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Hamm übereinstimmt. Von dieser Rechtswertung abzuweichen, besteht kein Anlass. Der Nichtbewertungsthese des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 6.12.1984 - 2 AZR 754/79 (B) -, wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm nicht gefolgt (vgl. Beschluss vom 27.6.1985 - 8 Ta 184/85 -).
Zwischen beiden ausgesprochenen Kündigungen - 12.2.1985 - 28.3.1985 - liegt rund 1,5 Monat. Bei einem Monatseinkommen von 5.686,-- DM beläuft sich somit der Streitwert für die gegen die Kündigung vom 28.3.1985 gerichtete Klage auf 8.529,-- DM.
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