Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristgerechten Kündigung vom 14.2.1980 zum 6.3.1980 sowie über die Frage der Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der Kläger, geboren am 21.1.1948, zwei Kinder, war seit dem 28.11.1977 als Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Er verrichtete zunächst die Tätigkeit eines Druckgießers. Ab 2.10.1979 war der Kläger im Schmiede- und Druckgussbereich mit dem "Abgraten und Lichtprüfen von Druckgussteilen" beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 12,30 DM brutto.
Der Kläger war während folgender Zeiten arbeitsunfähig krank:
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