Auszug aus den Gründen:
Die Revision ist unter keiner der in § 72 Abs. 1 ArbGG genannten Voraussetzungen statthaft. Da das LAG die Revision nicht zugelassen hat (§ 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), ist der Zugang zur Revisionsinstanz für das beklagte Land nur eröffnet, wenn der vom ArbG oder LAG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes oder des Beschwerdegegenstandes die Revisionsgrenze von 6.000 DM übersteigt. (§ 72 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ArbGG) oder wenn ein Fall der Divergenz i. S. von § 72 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ArbGG dargetan ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
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