LAG Düsseldorf, Beschluß vom 30.10.1980 - Aktenzeichen 8 Sa 251/80
DRsp Nr. 2001/5310
Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung
1. Für den Beschäftigungsanspruch ist auch dann ein Streitwert anzusetzen, wenn er mit einem Feststellungsanspruch im Kündigungsschutzverfahren verbunden geltend gemacht wird.2. Der Streitwert des Beschäftigungsanspruches ist mit zwei Monatsbezügen zu bemessen.3. Werden im Kündigungsschutzprozess der Feststellungsantrag und der Beschäftigungsanspruch im Wege der Klagehäufung verbunden geltend gemacht, so hat nach § 5ZPO eine Zusammenrechnung des Wertes der einzelnen Ansprüche zu erfolgen.