Mit Beschluss vom 10.10.1980 hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit entsprechend den Vorstellungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 24.9.1980 (Bl. 20 d.A.) und entgegen der eigenen Absichtserklärung vom 17.9.1980 (Bl. 18 d.A.) sowie entgegen den Einwendungen des Bezirksrevisors vom 25.9.1980 (Bl. 21 d.A.) auf DM 8.725,60 festgesetzt.
Wegen der Begründung des Beschlusses wird auf Bl. 23 und 24 der Gerichtsakte Bezug genommen.
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