Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Neben der Kündigungsschutzklage hat der Kläger den Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt. Dieser Antrag ist gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bewerten, wobei § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG mit in die Betrachtung einzubeziehen ist. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass der Beschäftigungsanspruch überhaupt nicht bewertet wird.
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