I.
Die Beklagte hat dem Kläger, der bei ihr seit 01.05.1989 zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt von 6.500,-- DM beschäftigt war, am 15.05.1990 entlassen. Mit Schriftsatz vom 16.05.1990 hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 15.05.1990 nicht aufgelöst wurde, sondern über den Kündigungstermin hinaus fortbesteht.
2. hilfsweise
die beklagte Partei für den Fall des Obsiegens zu verurteilen, die Klagepartei zu einem Gehalt von DM 6.500,-- brutto wie bisher als Außendienstleiter zunächst bis zur Rechtskraft weiterzubeschäftigen.
Die Parteien haben den Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich vom 02.07.1990 erledigt.
I.
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