1. Hat der Arbeitnehmer Kündigungsfeststellungsklage erhoben und zugleich im Wege der objektiven Klagenhäufung Gehaltsbezüge aus einem hinter der außerordentlichen Kündigung liegenden Zeitraum geltend gemacht oder den Antrag gestellt, den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen, so hat eine Streitwertaddition stattzufinden (Bestätigung von Landesarbeitsgericht Hamm MDR 1971, 428; Landesarbeitsgericht Hamm EzA § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr 1).2. Der Streitwert des Beschäftigungsanspruchs ist mit dem doppelten Betrag des Monatsentgelts zu bewerten (Bestätigung von Landesarbeitsgericht Hamm EzA § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr 7; gegen Landesarbeitsgericht Bremen AuR 1981, 285).