1) Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für eine Klage, die die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand hatte, in Höhe eines Monatsgehaltes auf DM 1.600,-- festgesetzt. Unter Bezugnahme auf die zahlenmäßig überwiegende Rechtsprechung und Literatur hat es dazu ausgeführt, der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdegerichtes könne im Hinblick darauf, dass in § 12 Abs. 7 ArbGG drei Monatsbezüge nur als Höchstwert bezeichnet sind, nicht gefolgt werden.
Gegen den am 07.04.1981 zugestellten Beschluss hat der Beklagten-Vertreter mit am 09.04.1981 eingegangenen Schreiben befristete Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
2) Die gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde hat Erfolg.
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