1) Mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für eine Klage, die die Unwirksamkeit einer Kündigung vom 24.06.1981 zum 30.06.1981 betraf und sich ausdrücklich auf unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses richtete und für einen ausschließlich diesen Streitgegenstand regelnden Vergleich auf je DM 2.410,-- festgesetzt.
Gegen den am 25.08.1981 zugestellten Beschluss hat der Kläger-Vertreter mit am 09.09.1981 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der er den Gegenstandswert für die Klage gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG auf drei Monatsbezüge = DM 7.230,48. und für den Vergleich auf DM 14.460,96 heraufgesetzt haben will.
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