Im Streit stand die Wirksamkeit einer mit Schreiben vom 4.3.1985 zum 19.3.1985 ausgesprochenen Kündigung sowie ein Gehaltsfortzahlungsanspruch in Höhe von 1935,30 DM. Hinsichtlich der Kündigung war Klageziel diese erst am 30.6.1985 als wirksam feststellen zu lassen, da für die Klägerin als Angestellte eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende gegolten habe. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert für den Kündigungsantrag auf 1600,-- DM (ein Monatsgehalt) fest. Hierzu addierte es den Zahlungsantrag. Mit der Beschwerde wollen die Beschwerdeführer, erreichen, dass der Streitwert für den Kündigungsantrag auf drei Monatseinkommen bestimmt wird.
Die zulässige Beschwerde (§§ 9 BRAGO,
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