Die Klägerin hat sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die - nach ihrer Ansicht unberechtigten - außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 15. und 23. April 1982 gewandt und die Auffassung vertreten, bei Umdeutung in eine ordentliche Kündigung habe ihr Arbeitsverhältnis frühestens zum 31. Mai 1982 rechtswirksam beendet werden können.
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