I.
Der Kläger trat am ... gegen ein Gehalt von 4.000.- DM brutto als Außendienstmitarbeiter in die Dienste der Beklagten. Diese kündigte ihm mit am ... zugegangenem Schreiben vom ... 1985 ordentlich zum ... sowie mit Schreiben vom ... und vom ... fristlos. Der Kläger erhob dagegen Klage und beantragte festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die fristlosen Kündigungen nicht aufgelöst worden sei und durch die ordentliche Kündigung vom ... erst zum ... beendet werde.
Im Gütetermin vom 29.7.1985 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, nach dem ihr Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten mit dem ... ende.
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