ArbG Mainz, vom 01.12.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 661/81
Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 27.01.1982 - Aktenzeichen 1 Ta 236/81
DRsp Nr. 1992/11852
Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert
1. Die Kammer hält daran fest, daß der Streitwert von Kündigungsschutzklagen nach freiem Ermessen des Gerichts (§ 3ZPO) festgesetzt wird. Das freie Ermessen, welches am wahren Interesse des Klägers auszurichten ist, wird der Höhe nach durch § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG eingeschränkt.2. Die Dreimonatsgrenze stellt einen Höchststreitwert dar. Den Gerichten bleibt es daher unbenommen, im Einzelfall einen geringeren Streitwert festzusetzen, wenn dieser entsprechend der Vertragsdauer, dem Familienstand, der Kinderzahl, des Alters, der wirtschaftlichen und sozialenStellung des Arbeitnehmers angemessen erscheint.3. Ermessensentscheidungen können in der Beschwerdeinstanz nur dahingehend überprüft werden, obdas erstinstanzliche Gericht sein Ermessen ausgeübt und dabei die gesetzten Grenzen eingehalten hat.