I.
1. Mit Klageschrift vom 27.05.1982 hat der Kläger beantragt, die Beklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger monatlich nachschüssig erstmals am 31.07.1982 für den Juli 1982 ein Monatsgehalt von 6.100 DM brutto zu bezahlen. Die Klage wurde damit begründet, daß die Beklagte zu 2 eine unwirksame Änderungskündigung ausgesprochen habe, indem dem Kläger erklärt worden sei, daß am 30.06.1982 Schluss sei, wenn er die Änderung des Vertrages nicht annehme.
Im Termin vom 23.06.1982 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:
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