Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht Berlin den Wert des Streitgegenstandes auf Antrag des Beschwerdeführers nach Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich vom 25. Januar 1979 gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung nach Ablauf der Anhörungsfrist für die Prozess- und Erörterungsgebühr auf 1.700,-- DM und für die Vergleichsgebühr auf 2.550,-- DM festgesetzt. Das Arbeitsgericht ist hierbei gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG von einem Monatsgehalt des Klägers in Höhe von 1.700,-- DM ausgegangen, da das Beschäftigungsverhältnis zur Beklagten erst am 9. August 1977 begonnen hatte. Hinsichtlich der Vergleichsgebühr hat das Arbeitsgericht den Streitwert um 850,-- DM erhöht, da im Vergleich zusätzlich die Frage der Zeugniserteilung und aller übrigen Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt wurden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|