Mit den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für zunächst getrennt erhobene, dann verbundene Feststellungsklagen gegen eine erste befristete Kündigung von 12.11.1984 zum 30.11.1984 und gegen eine Folgekündigung von 13.12.1984 zum 2.1.1985 auf DM 6.900,-- für Klage und Vergleich festgesetzt, das sind 3 Monatsbezüge (§ 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG).
Mit seiner am 20.2.1985, gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO rechtzeitig eingegangenen Beschwerde will der Beklagten-Vertreter den Wert in Anlehnung an LAG Kiel von 23.8.1984 - 4 Ta 89/84 - AnwBl 1985, 99 für jede Kündigung auf 3 Monatsbezüge erhöht, also verdoppelt haben.
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