Die gemäß § 10 Abs. 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zulässige Beschwerde ist begründet.
I.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin, seit dem 1. Juli 1985 als Sekretärin mit einem Monatsgehalt von 3.500,-- DM in den Diensten der Beklagten stehend, mit folgenden Hauptanträgen auf Feststellung und Leistung geklagt:
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin weder durch eine mündliche Kündigung seitens der Beklagten vom 20. Dezember 1985 noch durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 6. Februar 1986 aufgelöst worden ist, sondern über den 31. März 1986 hinaus fortbesteht.
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