Gründe:
Die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Hs. Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, mit welcher die durch eine etwa zu niedrige Wertfestsetzung - mit mehr als 100 DM - beschwerte Beteiligte Ziff. 4 den Gebührenstreitwert auf DM 36.000 statt auf die vom Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten DM 16.000 festgesetzt wissen will, hat teilweise Erfolg.