I.
Die Klägervertreter haben mit Klage vom 9.9.1987 die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung geltend gemacht, die die Beklagte dem Kläger am 3.9.1987 ausgesprochen hat. Mit den Schriftsätzen vom 1.12.1987 und 3.12.1987 ist die Kündigungsschutzklage auf außerordentliche Kündigungen der Beklagten vom 23.11.1987 und 30.11.1987 erstreckt worden. Mit Schriftsatz vom 14.1.1988 erfolgte eine Klageerweiterung auf Zahlung eines Betrages von DM 21.312,98.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht München den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Klägervertreter auf DM 38.943,98 festgesetzt und dabei neben einem Gehalt des Klägers von DM 5.500,-- Sachleistungen der Beklagten in Höhe von DM 377,-- monatlich berücksichtigt- Diese Gesamtvergütung von DM 5.877,-- hat das Erstgericht dreifach angesetzt und die Klageforderung von DM 21.312,98 hinzugerechnet.
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