In dem vorliegenden Verfahren hat die Klägerin Feststellungsklage gegen eine befristete Kündigung vom 14.11.1987 zum 31.12.1987 erhoben um darüber hinaus auf Weiterbeschäftigung und auf eine Jahressonderzahlung von DM 1.500,-- angetragen.
In dem Verfahren - 5 Ca 559/87 - hat die Klägerin auf Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Folgekündigung vom 04./05.12.1987 geklagt. Dafür ist der Wert des Streitgegenstandes rechtskräftig auf DM 4.000,--, das sind zwei Monatsverdienste, festgesetzt.
Mit Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 18.12.1987 hat die Klägerin in dem Verfahren - 5 Ca 10/88 - einen Mahnbescheid über DM 2.000,-- für November 1987 beantragt, dieser Betrag wurde auf einen Verrechnungsscheck hin am 22.12.1987 vom Konto des Beklagten abgebucht.
In dem vorliegenden Verfahren verglichen sich die Parteien wie folgt:
1) Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung des Beklagten vom 14.11. am 31.12.1987.
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