ArbG Koblenz, vom 13.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2113/91
Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 10.06.1992 - Aktenzeichen 10 Ta 115/92
DRsp Nr. 2001/5407
Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung
Zwar folgt aus dem sozialen Schutzzweck des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, daß bei einer mit einer Kündigungsschutzklage in einem Verfahren verfolgten Zahlungsklage, diese als "konsumiert" anzusehen ist, soweit es Lohnansprüche für die Zeit (höchstens drei Monate) nach beabsichtigter Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt; allerdings läßt sich dadurch nicht verhindern, daß eine gesonderte Berücksichtigung dann zu erfolgen hat, wenn ein selbständiges Leistungsklageverfahren eingeleitet wird.