Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Kläger hat mit seiner Klage vom 26.06.1981 beantragt:
1. Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 12.02.1981 besteht und über den 30.06.1981 hinaus fortdauert.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 9.600,-- brutto zu zahlen.
Dazu verwies er auf ein Schreiben der Beklagten vom 27.03.1981, welches folgenden Wortlaut hat:
Sehr geehrter Herr ...,
da Sie nach zwei Monaten sich nicht entschließen konnten, den vollständigen Vertrag zu unterschreiben, gehe ich davon aus, daß Sie kein Interesse haben, das Arbeitsverhältnis in der von mir Ihnen angebotenen Form aufzunehmen. Es ist uns leider nicht mehr möglich, Sie als studentische Hilfskraft zu beschäftigen. Sämtliche Unterlagen sind bis spätestens zum 31.03.1981 Fräulein H. zu übergeben. Wir danken Ihnen für die dem Institut geleisteten Dienste und verbleiben
mit freundlichen Grüßen.
Am 14. August 1981 schlossen die Parteien folgenden Vergleich
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