Der Kläger, seit dem 1. Februar 1982 mit einem Monatsgehalt von 3.000,-- DM bei der Beklagten beschäftigt, hat sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen deren außerordentlichen Kündigung zum 19. April 1982 gewandt und die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis bis zum 31. Mai 1982 fortbestanden habe. Er hat die Beklagte ferner zur Zahlung seiner Arbeitsvergütung für die Monate April und Mai 1982 in Höhe von insgesamt 6.000,-- DM brutto (unter Anrechnung erhaltener 626.67 DM netto) in Anspruch genommen.
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