I.
Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO an sich statthaft. Das Beschwerdegericht gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der der Anwalt das Streitwertfestsetzungsverfahren nach § 10 BRAGO betreiben muss, wenn das Gericht wegen des für den Arbeitsgerichtsprozess weitgehend typischen Gebührenwegfalls keinen Streitwert festsetzt (Gebührenfreiheit bei Verfahrenserledigung vor streitiger Verhandlung durch Anerkenntnisurteil oder Klagerücknahme oder - ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens - durch Abschluss eines Vergleichs, siehe Nr. 2112 des Gebührenverzeichnisses zum Arbeitsgerichtsgesetz).
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