»1. Bei der Berechnung des Vierteljahresverdienstes i.S. des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG sind neben der normalen Vergütung zusätzliche Arbeitgeberleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig als Entgelt für erbrachte Arbeitnehmerleistungen angesehen werden können.2. Dies ist bei einem sogenannten 13. Monatsgehalt, das der Arbeitnehmer nur beim Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember beanspruchen kann, ebensowenig der Fall, wie bei einem als "Überstundenpauschalvergütung" bezeichneten 14. Monatsgehalt, das das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember voraussetzt, die tatsächliche Erbringung von Überstunden aber nicht verlangt. Diese Zuwendungen fallen nicht unter den Vergütungsbegriff des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, da sie auch Gratifikationscharakter haben.«A. Neben der normalen Vergütung sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen bei der Wertberechnung des § 12 Abs. 7 ArbGG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig als Entgelt für erbrachte Arbeitnehmerleistungen angesehen werden können.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.