Auszug aus den Gründen:
Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht zugelassen ist, der Streitwert 6.000 DM nicht übersteigt (§ 72 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 ArbGG) und eine Divergenz i. S. von § 72 Abs. 1 Satz 2 oder 3 ArbGG nicht vorliegt.
1. Die Ansicht des Klägers, die Revision sei als sog. Streitwertrevision statthaft, ist unzutreffend. Das ArbG hat den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 12 Abs. 7, § 61 Abs. 2 ArbGG auf 5.625 DM festgesetzt. An diese vom LAG nicht geänderte Streitwertfestsetzung ist der Senat nach der ständigen Rechtsprechung des BAG gebunden, weil die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz nicht offenkundig und auf den ersten Blick falsch ist (vgl. nur BAGE 21, 178).
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