1. Eine offenkundig und auf den ersten Blick unrichtige und unter keinerlei rechtlichem oder vernünftigem Gesichtspunkt zu rechtfertigende Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht, die das Landesarbeitsgericht unverändert gelassen hat, ist für das Bundesarbeitsgericht für die Frage der Statthaftigkeit einer Streitwertrevision nicht bindend (BAG 13, 62 ff.).2. Eine für das Revisionsgericht nicht bindende Streitwertrevision im Sinne von Leitsatz 1 liegt vor, wenn für einen Feststellungsstreit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bei der Streitwertfestsetzung § 12 Abs. 7ArbGG missachtet und der Streitwert bei einem Dreimonatsverdienst des Klägers von maximal 4.000 DM vom Arbeitsgericht ohne nähere Begründung unter Berufung auf § 3ZPO auf 6.001 DM festgesetzt und vom Landesarbeitsgericht nicht geändert worden ist.3. § 12 Abs. 7ArbGG gilt nicht nur für Kündigungsschutzklagen, sondern ganz allgemein für alle Klagen, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben. Dazu gehören auch solche Klagen, in denen der Kläger die Feststellung begehrt, sein Vertragsverhältnis mit dem Beklagten sei ein Arbeitsverhältnis, während der Beklagte geltend macht, es sei ein Handelsvertreterverhältnis.
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