LAG Nürnberg - Beschluss vom 24.02.2016
4 Ta 16/16
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 1; BGB § 779;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 274
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 685/15

Streitwert für vergleichsweise Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits bei mitgeregelter Beendigung eines die Kündigung betreffenden Verwaltungsverfahrens

LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 16/16

DRsp Nr. 2016/5412

Streitwert für vergleichsweise Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits bei mitgeregelter Beendigung eines die Kündigung betreffenden Verwaltungsverfahrens

Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits im Wege des Vergleiches die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die im Vergleich mitgeregelte Beendigung eines die Kündigung betreffenden Verwaltungsverfahrens nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 15.12.2015, Az.: 4 Ca 685/15, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 1; BGB § 779;

Gründe:

I.

Der bei der Beklagten seit dem 28.11.2011 beschäftigte Kläger, der ein Bruttomonatsgehalt von EUR 5.834,-- bezogen hat, wandte sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 17.08.2015 zum 30.09.2015.

Zur Beilegung des Rechtsstreits haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2015, die Einbringung von Urlaub, die Zahlung einer Abfindung, die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses und die Verpflichtung des Klägers geregelt wurde, das Widerspruchsverfahren gegen den Zustimmungsbescheid des ZBFS für erledigt zu erklären.