Die Beschwerde der Klägerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 26.09.2013 -
I.
Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß §
Im Ausgangsverfahren wandte sich die seit 01.04.2013 gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.512,69 € bei der Beklagten beschäftigte Klägerin gegen die fristlose/hilfsweise ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 20.06.2013 (Antrag zu 1), begehrte die allgemeine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses (Antrag zu 2) sowie ein qualifiziertes Zwischenzeugnis (Antrag zu 3).
Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 12.08.2013. Darin ist u.a. geregelt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30.06.2013 aufgelöst worden ist und sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche erledigt sind.
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