LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.01.2014
5 Ta 184/13
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 152
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 80/13

Streitwert für Feststellungsantrag zum dauerhaften Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 184/13

DRsp Nr. 2014/1260

Streitwert für Feststellungsantrag zum dauerhaften Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

Ein auf unbestimmte Zeit gerichteter Bestandsschutzantrag ist grundsätzlich unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Vierteljahreseinkommen nach § 42 Absatz 2 Satz 1 GKG n. F. zu bewerten (gegen A.I.18.1 des vorschlags der Streitwertkommission <vgl. Bader/Jörchel NZA 2013, 809 ff>).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 26.09.2013 - 6 Ca 80/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren wandte sich die seit 01.04.2013 gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.512,69 € bei der Beklagten beschäftigte Klägerin gegen die fristlose/hilfsweise ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 20.06.2013 (Antrag zu 1), begehrte die allgemeine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses (Antrag zu 2) sowie ein qualifiziertes Zwischenzeugnis (Antrag zu 3).

Der Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 12.08.2013. Darin ist u.a. geregelt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30.06.2013 aufgelöst worden ist und sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche erledigt sind.