Auf die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2009 - 22 Ca 7406/09 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 735,00 und ein Vergleichsmehrwert in Höhe von EUR 2.200,00 festgesetzt.
I.
Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Parteien richten sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. §
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