LAG Köln - Beschluss vom 03.01.2008
8 Ta 277/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 9 § 18 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 541
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 112/06

Streitwert für Beschlussverfahren um betriebsratsfähige Organisationseinheit

LAG Köln, Beschluss vom 03.01.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 277/07

DRsp Nr. 2008/9628

Streitwert für Beschlussverfahren um betriebsratsfähige Organisationseinheit

»1. Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur (Wenzel,, a.a.0., § 12 Rz. 445).2. Bei der Bewertung des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist zu beachten, dass es in einem engen Zusammenhang zum Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG steht. Die Frage der Zuordnung der Arbeitnehmer zum Betrieb stellt eine wesentliche Vorfrage auch für das Wahlanfechtungsverfahren dar. Es erscheint deshalb sachgerecht, bei der Wertfestsetzung für diese Zuordnungsverfahren an die für Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG entwickelten Grundsätze anzuknüpfen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 24.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 11; LAG Hammburg, Beschluss vom 17.12.1996 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 37).3. Auch in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG erscheint dabei der Rückgriff auf die Stufen des § 9 BetrVG angemessen, weil sich in diesen Stufen und der dort jeweils festgelegten Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates die Bedeutung der Angelegenheit widerspiegelt (LAG Bremen, Beschluss vom 12.05.1999 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 43; LAG Hamm, Beschluss vom 01.03.2006 - 10 Ta 21/06 - EzA-SD 2006, Nr. 7, 18 (Leitsatz 1)).