ArbG Bonn, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 112/06
Streitwert für Beschlussverfahren um betriebsratsfähige Organisationseinheit
LAG Köln, Beschluss vom 03.01.2008 - Aktenzeichen 8 Ta 277/07
DRsp Nr. 2008/9628
Streitwert für Beschlussverfahren um betriebsratsfähige Organisationseinheit
»1. Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur (Wenzel,, a.a.0., § 12 Rz. 445).2. Bei der Bewertung des Verfahrens nach § 18 Abs. 2BetrVG ist zu beachten, dass es in einem engen Zusammenhang zum Wahlanfechtungsverfahren nach § 19BetrVG steht. Die Frage der Zuordnung der Arbeitnehmer zum Betrieb stellt eine wesentliche Vorfrage auch für das Wahlanfechtungsverfahren dar. Es erscheint deshalb sachgerecht, bei der Wertfestsetzung für diese Zuordnungsverfahren an die für Wahlanfechtungsverfahren nach § 19BetrVG entwickelten Grundsätze anzuknüpfen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 24.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 11; LAG Hammburg, Beschluss vom 17.12.1996 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 37).3. Auch in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2BetrVG erscheint dabei der Rückgriff auf die Stufen des § 9BetrVG angemessen, weil sich in diesen Stufen und der dort jeweils festgelegten Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates die Bedeutung der Angelegenheit widerspiegelt (LAG Bremen, Beschluss vom 12.05.1999 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 43; LAG Hamm, Beschluss vom 01.03.2006 - 10 Ta 21/06 - EzA-SD 2006, Nr. 7, 18 (Leitsatz 1)).
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