I.
In dem - durch die Klage vom 25.09.2003 (Bl. 1 ff d.A.) eingeleiteten - Erkenntnisverfahren - 1 Ca 3182/03 - beanspruchte der Kläger die Verurteilung der Beklagten, den Kläger in ihrem Betrieb als Arbeiter zu beschäftigen.
Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren endete so, wie sich dies aus der Sitzungsniederschrift vom 21.11.2003 - 1 Ca 3182/03 - (Bl. 21 ff d.A.) ergibt.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers setzte das Arbeitsgericht den Gegen- standswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf EUR 1.900,00 fest. Gegen den - ihm am 27.01.2004 zugestellten - (Festsetzungs-)Beschluss vom 19.01.2004 - 1 Ca 3182/03 - legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.02.2004 (- beim Arbeitsgericht am 10.02.2004 eingegangen -) Beschwerde ein und nahm zur Begründung auf seine schriftlichen Ausführungen vom 25.11.2003 (Bl. 30 d.A. nebst Anlage Bl. 31 ff d.A.) Bezug. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Gegenstandswert auf EUR 5.700,00 festzusetzen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|