LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.07.2010
5 Ta 128/10
Normen:
GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; TzBfG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 141/10

Streitwert für Antrag auf Verringerung der täglichen Arbeitszeit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 128/10

DRsp Nr. 2011/7018

Streitwert für Antrag auf Verringerung der täglichen Arbeitszeit

1. Die Wertung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit/Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf zusammenhängende Arbeitstage richtet sich als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO. 2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 18. Mai 2010 - 13 Ca 141/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; TzBfG § 8;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte des Klägers) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.