LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.03.2012
5 Ta 255/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 112/11

Streitwert für Änderungsschutzantrag in Höhe einer Quartalsvergütung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 255/11

DRsp Nr. 2013/25228

Streitwert für Änderungsschutzantrag in Höhe einer Quartalsvergütung

1. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert für einen Änderungsschutzantrag ist gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG in Höhe einer Quartalsvergütung festzusetzen. 2. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angezeigt, bei allen Fällen der Änderungskündigung (unabhängig vom Verhalten nach Zugang der Änderungskündigung) die sich aus § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebende gesetzgeberische Wert- und Zielvorstellung umzusetzen und sie bei der Bewertung des Änderungsschutzantrages entsprechend heranzuziehen, denn die konkrete Reichweite des Prüfungsprogramms einer Änderungsschutzklage (Bestand und/oder Inhalt) aufgrund der Verbindung einer Kündigung mit einer Neubegründung des Arbeitsverhältnisses lässt sich nicht stets bereits bei Einleitung des Verfahrens hinreichend sicher bestimmen, so dass gerade auch die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Rechtseinheit eine einheitliche Zugrundelegung des gesetzgeberischen Wertgedankens des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als sachgerecht erscheinen lassen.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 14.11.2011 - 7 Ca 112/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; KSchG § 2;

Gründe

I.