LAG Berlin, vom 07.12.1987 - Aktenzeichen 9 Sa 92/87
DRsp Nr. 1992/11707
Streitwert: Eingruppierungs-Feststellungsklage
»Bei einer Eingruppierungs-Feststellungsklage bemißt sich der Streitwert allein nach dem Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung ohne daß ein Wertabschlag in Betracht kommt.«.