ArbG Hamm, vom 05.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 426/96
Streitwert: Eingruppierung
LAG Hamm, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 1539/96
DRsp Nr. 2001/5782
Streitwert: Eingruppierung
Der Wert des Streitgegenstandes bei einer Eingruppierungsstreitigkeit gem. § 12 Abs. 7ArbGG berechnet sich nach der 36fachen Differenz zwischen den Vergütungsgruppen. Ein 20%iger Abzug für die sogenannte Eingruppierungs-Feststellungsklage ist nicht gerechtfertigt.