1. Wenn § 12 Abs. 7ArbGG in der Fassung von Art. 4 § 3 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 20. August 1975 nunmehr bestimmt, daß bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages maßgeblich ist, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist, so gilt diese Streitwertberechnung auch für den Rechtsmittelstreitwert.2. Art. 5 § 2 Abs. 6 der Schluss- und Übergangsvorschriften des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 20. August 1975 bestimmt jedoch ausdrücklich, daß die Neuregelung auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen vor Inkrafttreten der Neuregelung ohne Einfluß sein soll. Deshalb kann der vom Arbeitsgericht vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes festgesetzte Streitwert vom Landesarbeitsgericht nach § 69 Abs. 2ArbGG nicht mit der Begründung neu festgesetzt werden, daß sich die Wertberechnung durch Änderung des § 12 Abs. 7ArbGG geändert habe. Diese Änderung soll nach der Überleitungsvorschrift keine Berücksichtigung finden, so daß es bei dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert verbleiben muß.