LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.07.2012
1 Ta 115/12
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 689/11

Streitwert eines Vergleichs mit Abgeltung sämtlicher gegenseitiger Forderungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 115/12

DRsp Nr. 2012/17865

Streitwert eines Vergleichs mit Abgeltung sämtlicher gegenseitiger Forderungen

Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich die Abgeltung sämtlicher noch zwischen ihnen bestehender bestrittener Forderungen mit der Erfüllung des Vergleichs, ist die entsprechende Klausel grundsätzlich mit einem wirtschaftlichen Mehrwert in voller Höhe der miterledigten Ansprüche anzusetzen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.10.2008 - 1 Ta 177/08).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2012 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten für den Vergleich auf 51.882,00 EUR festgesetzt wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin zunächst gegen den Beklagten auf rückständige Vergütungszahlungen und Auslagenersatz. Ihr Klageziel war zuletzt gemäß Antrag vom 25.08.2011 die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 16.500,00 EUR brutto abzüglich 6.500,00 EUR netto und 417,07 EUR netto. Vor dem Amtsgericht Mainz war zwischen den Parteien anhängig ein Rechtsstreit über 4.165,00 EUR.