Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2012 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten für den Vergleich auf 51.882,00 EUR festgesetzt wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin zunächst gegen den Beklagten auf rückständige Vergütungszahlungen und Auslagenersatz. Ihr Klageziel war zuletzt gemäß Antrag vom 25.08.2011 die Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 16.500,00 EUR brutto abzüglich 6.500,00 EUR netto und 417,07 EUR netto. Vor dem Amtsgericht Mainz war zwischen den Parteien anhängig ein Rechtsstreit über 4.165,00 EUR.
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