LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.07.2012
2 Sa 91/12
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1126/11

Streitwert eines Vergleichs mit Abgeltung sämtlicher gegenseitiger Forderungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 91/12

DRsp Nr. 2012/17863

Streitwert eines Vergleichs mit Abgeltung sämtlicher gegenseitiger Forderungen

Vereinbaren die Parteien eines Rechtsstreits in einem Vergleich die Abgeltung sämtlicher noch zwischen ihnen bestehender bestrittener Forderungen, so ist die entsprechende Klausel grundsätzlich mit einem wirtschaftlichen Mehrwert in voller Höhe der miterledigten Ansprüche anzusetzen (LAG Rheinland-Pfalz – 1 Ta 177/08 – 20.10.2008). Voraussetzung ist allerdings, dass die durch die Abgeltungsklausel erledigten Forderungen zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits soweit manifestiert und konkretisiert sind, dass der jeweilige Forderungsgegner die Reichweite der Abgeltung einschätzen kann. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.01.2012 - 4 Ca 1126/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.01.2012 - 4 Ca 1126/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten aus mittlerweile beendetem Arbeitsverhältnis um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von restlicher Arbeitsvergütung sowie um vom Beklagten geltend gemachte Gegenansprüche.