Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.01.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten aus mittlerweile beendetem Arbeitsverhältnis um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von restlicher Arbeitsvergütung sowie um vom Beklagten geltend gemachte Gegenansprüche.
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