Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2014 -
Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, mit der die Arbeitgeberin eine Herabsetzung des Gegenstandwerts ist teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Recht gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht in Höhe von 18.000,-- €. Entgegen ihrer Ansicht ist der Gegenstandswert allerdings nicht auf 8.000,-- €, sondern auf 12.000,-- € festzusetzen.
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