Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.04.2014 -
Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, mit der die Arbeitgeberin eine Herabsetzung des Gegenstandwerts auf 14.000,-- € erstrebt, ist begründet. Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Recht gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht in Höhe von 17.500,-- €.
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