Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2016 - Az.
I. Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Anpassung einer Betriebsrente, um die Zahlung von Rückständen auf die anzupassende Betriebsrente und um einen Antrag, der auf die Leistung zukünftiger monatlicher Betriebsrenten i. H. v. 5.641,41 EUR gerichtet war. Das Arbeitsgericht hat seinem Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss vom 10.05.2016 den 36-fachen Wert von 5.641,41 EUR zu Grunde gelegt. Der Beschluss wurde den Bevollmächtigten, die den Kläger im Wertfestsetzungsverfahren vertreten, am 12.05.2016 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die Beschwerde ging am 13.06.2016 ein.
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