LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.07.2014
1 Ta 460/13
Normen:
GKG § 44;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 263/13

Streitwert einer Stufenklage

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 460/13

DRsp Nr. 2015/2340

Streitwert einer Stufenklage

Wenn in einem Verfahren durch eine Stufenklage zunächst der vorbereitende Anspruch auf Auskunft mit dem Leistungsantrag verbunden wird, ist für den Gebührenwert gemäß § 44 GKG nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, was regelmäßig der Leistungsanspruch ist. Für dessen Ermittlung sind in der Regel die Erwartungen des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung bedeutsam ist.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. November 2013 - 13 Ca 263/13 - aufgehoben.

Der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG) wird auf € 4.589,50 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 44;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Klägerin hat teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat Klage gegen die bei ihr beschäftigte Beklagte erhoben mit folgenden Anträgen: